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Fragen und Antworten

Was ist das Nutzungsrecht und wer hat das Nutzungsrecht an der Grabstätte?

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist ein öffentlich-rechtliches Sonderrecht und wird nach Antragsstellung durch Nutzungserlaubnis (Nutzungsurkunde) eingeräumt. Es kann nur an eine Person vergeben werden. Diese Person ist für die Grabstätte zuständig. Sie hat das Recht, zu entscheiden, wer in der Grabstätte bestattet wird und wie das Grab nach Maßgabe der Friedhofssatzung gestaltet und gepflegt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann grundsätzlich nur durch die nutzungsberechtigte Person, oder einem von dieser Person Bevollmächtigten, aufgegeben oder verlängert werden. Die Instandhaltung, Gestaltung und Pflege obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten. 

Kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu Lebzeiten erworben werden?

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann im Voraus erworben werden, da Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten verlängerbar sind. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab hingegen kann nicht im Voraus erworben werden. Es wird im Sterbefall vergeben.

Kann das Nutzungsrecht an einem Reihengrab verlängert werden?

Nein, das Nutzungsrecht an einem Reihengrab besteht für die Dauer der Ruhezeit - in der Regel also 15 Jahre - und kann nicht verlängert werden. Danach sind Nutzungsberechtigte für die Abräumung der Grabstätte zuständig.

Wer ist für die Grabpflege zuständig?

Für die Grabpflege ist die nutzungsberechtigte Person zuständig. Diese kann die Grabpflege selbst vornehmen oder einen privaten Betrieb der eigenen Wahl beauftragen. 

Wer kann ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen auf das Grab stellen?

Die Gestaltung obliegt der nutzungsberechtigten Person. Nur diese Person, oder eine von dieser Person bevollmächtigte Person, kann einen Antrag auf Grabmalgenehmigung stellen. 

Was bedeutet Abräumung und wie lange hat man für die Abräumung Zeit?

Nutzungsberechtigte Personen haben sämtliche bauliche Anlagen, Zubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts zu entfernen.